Am 30. November 2022 wurde der Gesuchsgegner in R._____ vorläufig festgenommen (MI-act. 2-198 ff.). Das SEM erliess daraufhin eine Wegweisungsverfügung nach Italien gegen den Gesuchsgegner. Die Verfügung ist am 10. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 2-101, 2-106 ff.). -3- Der Gesuchsgegner befand sich zu diesem Zeitpunkt im Strafvollzug, da er neben der Verurteilung vom 9 November 2022 am 15. Dezember 2022 erneut zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt worden war (MI-act. 2-145 ff.). Die Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte am 5. Mai 2023 (MI-act. 2-87 ff.).