Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.30 / ou ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 14. April 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin i.V. Unger Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Samira Oppiller, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, Gschneitackerweg 1, 5727 Oberkulm Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der aus Algerien stammende Gesuchsgegner reiste am 9. Februar 2022 unter der Identität B._____ in die Schweiz ein (Akten des Migrationsamts Kanton Solothurn [MI-act.] 2-424 ff.) und stellte ein Asylgesuch (MI-act. 2- 408 ff.). Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurde festgestellt, dass Italien für die Durchführung des weiteren Verfahrens zuständig ist. Mit Entscheid vom 12. Mai 2022 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) daher nicht auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners ein und wies diesen nach Italien weg (MI-act. 2-408 ff.). Der Nichteintretensentscheid erwuchs am 30. Mai 2022 in Rechtskraft, nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügli- che Beschwerde mit Urteil vom 27. Mai 2022 abgewiesen hatte (MI-act. 2- 387 ff.). Der Gesuchsgegner verliess daraufhin am 2. Juni 2022 das Bun- desasylzentrum mit unbekanntem Zielort (MI-act. 2-384), tauchte jedoch am 9. Juni 2022 wieder auf (MI-act. 2-382). Am 27. Juni 2022 erliess das SEM ein Einreiseverbot gegen den Gesuchs- gegner, gültig bis zum 4. Juli 2025 (MI-act. 2-334 f). Der Gesuchsgegner trat den für ihn am 5. Juli 2022 gebuchten Flug nach C._____ nicht an und tauchte in der Folge erneut unter (MI-act. 2-362, 2-297, 2-323). Der Gesuchsgegner wurde am 30. Juli 2022, am 4. August 2022 sowie am 22. August 2022 jeweils in R._____ zur Kontrolle angehalten, verhaftet und anschliessend dem Kanton Solothurn zugeführt (MI-act. 2-225, 2-285, 2- 304, 2-240). Das Migrationsamt Kanton Solothurn (MISA) gewährte dem Gesuchsgegner am 23. August 2022 das rechtliche Gehör betreffend des Einreiseverbots und der Eröffnung der Haft im Dublin Verfahren (MI-act. 2- 254 ff.). Tags darauf ordnete das MISA die Haft im Rahmen des Dublin Verfahrens bis zum 2. Oktober 2022 an (MI-act. 2-224 ff.). Der Gesuchs- gegner wurde am 13. September 2022 mit einem Flug nach C._____ aus- geschafft (MI-act. 2-211). Nach eigenen Angaben reiste der Gesuchsgeg- ner einige Tage später trotz Einreiseverbot wieder illegal in die Schweiz ein (MI-act. 2-200). Am 9. November 2022 wurde der Gesuchsgegner per Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn unter anderem wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Die Tatzeitpunkte waren von März bis Juni 2022 (MI-act. 2-145 ff.) Am 30. November 2022 wurde der Gesuchsgegner in R._____ vorläufig festgenommen (MI-act. 2-198 ff.). Das SEM erliess daraufhin eine Wegwei- sungsverfügung nach Italien gegen den Gesuchsgegner. Die Verfügung ist am 10. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 2-101, 2-106 ff.). -3- Der Gesuchsgegner befand sich zu diesem Zeitpunkt im Strafvollzug, da er neben der Verurteilung vom 9 November 2022 am 15. Dezember 2022 er- neut zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt worden war (MI-act. 2-145 ff.). Die Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte am 5. Mai 2023 (MI-act. 2-87 ff.). Der Gesuchsgegner wurde am 27. November 2023 in Q._____ aufgrund des Tatverdachts hinsichtlich eines mehrfachen Diebstahls, des mehrfa- chen versuchten Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs von der Polizei festgenommen (Akten des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau [MI-act 1-]1 ff.) Mit Urteil vom 6. Mai 2024 wurde der Gesuchsgegner wegen mehrfachem Diebstahl, mehrfachem versuchten Diebstahl und mehrfachem Hausfrie- densbruch zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen. Das Urteil erwuchs gleichentags unangefoch- ten in Rechtskraft (MI-act. 1-93, 1-111). Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 wurde der Gesuchsgegner auf seine Aus- reisepflicht hingewiesen und aufgefordert, gültige Reisepapiere vorzulegen bzw. bei der Beschaffung mitzuwirken. Zudem wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, ein Asylgesuch zu stellen (MI-act. 1-124). Der Gesuchsgegner reichte daraufhin am 20. Juni 2024 erneut ein Asylgesuch ein, welches mit Entscheid vom 9. August 2024 durch das SEM abgelehnt wurde (MI-act. 1- 128, 1-163). Der Ablehnungsentscheid erwuchs am 21. August 2024 in Rechtskraft (MI-act. 1-170). Im Rahmen des Ausschaffungsverfahrens führte das MIKA am 5. Septem- ber 2024 ein Ausreisegespräch mit dem Gesuchsgegner durch, in dessen Rahmen der Gesuchsteller angab, er sei nicht bereit, nach Algerien auszu- reisen (MI-act. 1-175 ff.). Da die Identität des Gesuchstellers bis anhin nicht abschliessend geklärt werden konnte, übermittelte das SEM am 4. September 2024 einen Identi- fikationsantrag an die algerischen Behörden (MI-act. 1-184 ff.). Die algeri- schen Behörden haben den Gesuchsgegner am 16. Oktober 2024 als A._____, geb. tt.mm.jjjj algerischer Staatsbürger identifiziert (MI-act. 1- 245 ff). Gleichentags reichte der Gesuchsgegner erneut ein handschriftliches Asyl- gesuch beim SEM ein (MI-act. 1-223). Das SEM schrieb das Mehrfachge- such am 17. Oktober 2024 ab (MI-act. 1-226). Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 11. Oktober 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 1-203 ff.). Der Gesuchsgegner erklärte -4- sich nicht bereit, an der Papierbeschaffung mitzuwirken und gab erneut an, er sei nicht gewillt, nach Algerien auszureisen (MI-act. 1-203 ff.). Im An- schluss an die Befragung ordnete das MIKA eine Ausschaffungshaft bis zum 15. Januar 2025, 12.00 Uhr an (MI-act. 1-209). Mit Urteil vom 18. Oktober 2024 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 15. Januar 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.96 [MI-act. 1-234]). Am 17. Dezember 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um wei- tere drei Monate (MI-act. 1-262). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs er- kundigte sich der Gesuchsgegner nach Rückkehrunterstützung (MI-act. 1- 263 f.). Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (WPR.2024.119 [MI-act. 1-273 ff.]) bis zum 15. April 2025 bestätigt. Am 4. März 2025 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für ein Coun- seling für algerische Staatsangehörige beim SEM an (MI-act. 1-288). Im Rahmen des Gesprächs um Rückkehrberatung am 25. März 2025 wur- den dem Gesuchsgegner die Leistungen der Rückkehrhilfe erläutert. Der Gesuchsgegner gab jedoch erneut an, er werde nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren (MI-act. 1-300). B. Am 3. April 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Mo- nate (MI-act. 1-303 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 15. Juli 2025, 12.00 Uhr verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Da der Gesuchsgegner das Gespräch mit dem MIKA vom 3. April 2025 ab- brach, noch bevor er gefragt werden konnte, ob er hinsichtlich der Über- prüfung der Haftverlängerung eine mündliche Verhandlung mit -5- Parteibefragung verlange, forderte der Einzelrichter den Vertreter des Ge- suchsgegners mit Verfügung vom 3. April 2025 auf, mitzuteilen, ob eine mündliche Verhandlung gewünscht sei (act. 10 f.). Der Vertreter des Ge- suchsgegners verlangte innert Frist keine mündliche Verhandlung. D. Mit Eingabe vom 8. April 2025 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgeg- ners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 15): 1. Das Gesuch um Bestätigung der Haft sei abzuweisen. 2. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 3. Der amtliche Vertreter sei aus der Staatskasse zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterli- che Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung ei- ner Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 15. April 2025 be- stätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.119 vom 18. De- zember 2024; MI-act. 1-273 ff.). Das MIKA ordnete am 3. April 2025 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Eine mündliche Haftüberprüfung wurde nicht verlangt (act. 10 f.). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene -6- Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehen- der Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist bei mig- rationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zu- ständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Wie bereits in den Urteilen des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2024 (WPR.2024.96, Erw. II/2.2) und 18. Dezember 2024 (WPR.2024.119, Erw. II/2.2). ausgeführt wurde, liegt mit Urteil des Bezirks- gerichts Lenzburg vom 6. Mai 2024 eine rechtskräftige Landesverweisung für fünf Jahre vor, womit die entsprechende Voraussetzung erfüllt ist. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen wür- den. 3. Der mit Urteil vom 18. Dezember 2024 festgestellte Haftgrund der Unter- tauchensgefahr besteht nach wie vor (vgl. WPR.2024.119, Erw. II/3; MI- act. 1-273). Der Vertreter des Gesuchsgegners führt diesbezüglich in sei- ner Stellungnahme aus, dass aufgrund der Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht auf eine fehlende Ausreisebereitschaft des Gesuchsgegners geschlossen werden könne (act. 19). Dem kann nicht gefolgt werden, denn -7- bereits die Verweigerung des rechtlichen Gehörs zeigt die fehlende Koope- rationsbereitschaft des Gesuchsgegners. Er gab ausserdem wiederholt an, nicht bereit zu sein, nach Algerien zurückzukehren (vgl. MI-act. 1-203, 1- 175, 1-142 ff.). Dies zuletzt im Rahmen des Gesprächs um Rückkehrbera- tung vom 25. März 2025 (MI-act. 1-300). Darüber hinaus hat der Gesuchs- gegner in der Vergangenheit bereits durch mehrmaliges Untertauchen be- wiesen, dass er nicht bereit ist, den Schweizer Behörden im Rahmen des Ausschaffungsverfahrens die notwendige Aufrichtigkeit und Kooperations- bereitschaft entgegenzubringen, um ein künftiges Untertauchen aus- schliessen zu können (MI-act. 2-384, 2-323). Der Haftgrund der Untertau- chensgefahr ist folglich nach wie vor gegeben. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (act. 19). 5. Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, das MIKA sei seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2024 betreffend die Vorkeh- rung der Ausschaffung des Gesuchsgegners untätig geblieben und habe dadurch das Beschleunigungsgebot verletzt (act. 20). Der Vertreter des Gesuchsgegners verkennt, dass das MIKA seit dem 18. Dezember 2025 alle ihm möglichen Schritte zur Vorbereitung der Ausschaffung unternom- men hat, denn im Falle von algerischen Staatsangehörigen ist für die Be- schaffung eines Ausreisedokuments zuerst die Teilnahme an einem Coun- seling erforderlich (MI-act. 1-290). Das SEM führt im E-Mail vom 3. März 2025 betreffend das Counseling aus, dass eine Wartefrist für die Teilneh- menden aufgrund der hohen Anzahl an Fällen besteht (MI-act. 1-288 f.). Der Gesuchsgegner wurde als einer der beiden Kandidaten des Kantons Aargaus mit höchster Priorität für das Counseling angemeldet, um ihm den nächstmöglichen Termin für das Gespräch zu ermöglichen (MI-act. 1- 290 f.). Das MIKA hat folglich alles ihm Mögliche getan, um das Beschleu- nigungsgebot zu wahren. Der Gesuchsgegner selbst hat sich bisher in keiner Weise um seine Pa- pierbeschaffung gekümmert. Am 20. Februar 2025 stellte das MIKA einen Antrag auf Rückkehrberatung für den Gesuchsgegner. Der Gesuchsgegner gab am 25. März im Rahmen des Gesprächs um Rückkehrberatung jedoch erneut an, er habe kein Interesse an einer freiwilligen Rückkehr (MI-act. 1- 300.). Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, die Haft durch Beschaf- fung von Reisedokumenten und durch anschliessende Ausreise zu been- den (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Insgesamt liegen damit keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. -8- 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Über- mittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Der Gesuchsgegner befand sich vom 22. August 2022 bis 13. September 2022 in Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Da der Gesuchsgegner am 13. September 2022 nach Italien ausgeschafft wurde und das Wegwei- sungsverfahren damit beendet wurde, ist die damals abgesessene Haftzeit von 23 Tagen im aktuellen Verfahren nicht anzurechnen (BGE 143 II 113, Erw. 3.2). Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewil- ligten Haft bereits seit sechs Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 16. Oktober 2024 bis 15. April 2025). 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 15. Juli 2025, an. Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Mo- nat(en) wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraus- setzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Entgegen der Ansicht des Vertreters des Gesuchsgegners (act. 20 f.) wei- gert sich der Gesuchsgegner weiterhin bei der Papierbeschaffung mitzu- helfen. Er hat wiederholt angegeben, er sei nicht zur freiwilligen Ausreise bereit und hat dabei ein unkooperatives Verhalten an den Tag gelegt. Dies wie bereits erwähnt zuletzt im Rahmen des Gesprächs um Rückkehrbera- tung vom 25. März 2025 (MI-act. 1-300.). Aufgrund der fehlenden Koope- rationsbereitschaft sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Aus- schaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen -9- seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, be- steht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhält- nismässigkeit verstossen würde. Wie bereits eingehend dargelegt (vgl. vorne Erw. II/3), ist das Vorliegen einer Untertauchensgefahr des Gesuchs- gegners weiterhin zu bejahen. Die vom Vertreter des Gesuchsgegners er- wähnte mildere Massnahme der Meldepflicht (act. 21) kann den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der erstellten Untertauchensgefahr nicht sicher- stellen und fällt damit ausser Betracht. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgeg- ner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als un- verhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 18. Dezember 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.96 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine wei- tere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen - 10 - Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 3. April 2025 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 15. Juli 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Fritz Tanner, Oberkulm, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchs- gegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 11 - Aarau, 14. April 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: J. Huber Unger