Hinsichtlich seiner Schulterprobleme ist anzumerken, dass diese im Rahmen der Ausschaffungshaft eingehend medizinisch abgeklärt wurden. Die Untersuchungen ergaben keine dringliche Notwendigkeit einer operativen Behandlung (MI-act. 288 ff.). Ausserdem bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass eine Behandlung zwingend in der Schweiz durchzuführen wäre. Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stehen demnach einer Haft nicht entgegen. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. -9-