Der Gesuchsgegner hatte in seinem Asylverfahren zunächst eine falsche Identität angegeben und sich sodann den Schweizer Behörden nicht mehr zur Verfügung gehalten (MI-act. 135, 141). Die ihm angesetzte Ausreisefrist nach Ablehnung seines Asylgesuchs liess der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen (MI-act. 151). Er blieb stattdessen in der Schweiz und wurde hier straffällig (MI-act. 77 ff.). Der Gesuchsgegner weigert sich seither kategorisch, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (MIact. 165, 219). Aufgrund dieser Weigerung verzögert sich die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments durch die algerischen Behörden (MI-act. 282).