6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit sechs Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 30. September 2024 – 28. März 2025). . 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, bzw. bis zum 27. Juni 2025, an. Damit wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. -8-