Das MIKA geht deshalb weiterhin davon aus, dass innert absehbarer Zeit gültige Reisepapiere besorgt werden können (Protokoll S. 3, act. 20). Die Transportfähigkeit ist zudem aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Gesuchsgegners nicht eingeschränkt. Darüber hinaus würde ein Ersatzreisedokument ohne Weiteres ausgestellt werden, sollte der Gesuchsgegner sich bereit erklären, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (MI-act. 282). Damit besteht weiterhin eine ernsthafte Aussicht auf den -7- Vollzug der Wegweisung, womit in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Haft nicht zu beenden ist.