2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, die algerischen Behörden würden die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments aufgrund des Gesundheitszustands des Gesuchsgegners blockieren. Ohne medizinische Behandlung würden die algerischen Behörden ihre Haltung nicht ändern, weshalb es derzeit an einer Vollzugsperspektive fehle (act. 23).