1. Die verfügte Verlängerung der Ausschaffungshaft des MIKA vom 17. März 2025 sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 2. Die eventualiter angeordnete Durchsetzungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). -5- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: