Am 27. November 2024 wurde der Gesuchsgegner dem algerischen Konsulat in Genf zu Durchführung eines konsularischen Ausreisegesprächs zugeführt (MI-act. 196 ff.). Die algerischen Behörden gaben in der Folge unter Vorgabe von medizinischen Gründen an, dass sie noch kein Ersatzreisedokument ausstellen würden (MI-act. 236). Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (WPR.2024.114 [MI-act. 227 ff.]) bis zum 28. März 2025, 12.00 Uhr bestätigt.