SEM mit der Anfrage, den Gesuchsgegner so bald als möglich für ein Counselling zu berücksichtigen, sodass dieses noch möglichst während des Strafvollzugs durchgeführt und ein Flug nach Algerien gebucht werden könne (MI-act. 121 f.). Am 24. September 2024 wurde der Gesuchsgegner während des noch bis zum 30. September 2024 andauernden Strafvollzugs (MI-act. 117 ff.) zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft dem MIKA zugeführt (MI-act. 164 ff.).