Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.28 / jh / lm ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 18. März 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiber i.V. Manz Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Marcel Schneider, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien, alias B._____, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Am 18. Juni 2020 reiste der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge ille- gal in die Schweiz ein und stellte am 22. Juni 2020 unter dem Namen B._____ ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 140). Da sich der Gesuchsgegner den Behörden nicht zur Verfügung gehalten hat und offenbar nach Deutschland ausgereist war, schrieb das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch am 17. September 2020 ab (MI-act. 141, 143). Nachdem das SEM am 12. April 2021 einem Übernahmeersuchen Deutschlands zugestimmt hatte, wurde der Gesuchsgegner am 22. April 2021 von Deutschland in die Schweiz überstellt (MI-act. 143 f.). Eine weitere Überstellung erfolgte am 5. Juli 2022, diesmal von Frankreich in die Schweiz (MI-act. 144). Infolgedessen nahm das SEM das Asylverfahren des Gesuchsgegners am 27. Juli 2022 wieder auf (MI-act. 145). Am 11. Mai 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum 12. Juni 2023 zu verlassen (MI- act. 147 ff.). Am 28. Juli 2023 gelangte das SEM mit einer Identifikationsanfrage betref- fend den Gesuchsgegner an das algerische Konsulat (MI-act. 64 ff.). Aufgrund Verdachts auf Diebstahl und Hausfriedensbruch wurde der Ge- suchsgegner am 27. November 2023 vorläufig festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt (MI-act. 1 ff., 42 ff.). Am 12. Dezember 2023 erkundigte sich das SEM erneut beim algerischen Konsulat betreffend die pendente Identifikationsanfrage (MI-act. 48 ff.). Am 6. Mai 2024 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg den Gesuchsgeg- ner wegen mehrfachen Diebstahls und des versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz zum Eigenkonsum unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, einer Busse von Fr. 200.00 und fünf Jahren Landesverweisung (MI-act. 77 ff.). Am 17. Mai 2024 bestätigte das algerische Konsulat die Identität des Ge- suchsgegners als A._____, geboren am tt.mm.jjjj in Y._____, algerischer Staatsangehöriger (MI-act. 90 ff.). Infolgedessen gelangte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 21. Juni 2024 an das -3- SEM mit der Anfrage, den Gesuchsgegner so bald als möglich für ein Counselling zu berücksichtigen, sodass dieses noch möglichst während des Strafvollzugs durchgeführt und ein Flug nach Algerien gebucht werden könne (MI-act. 121 f.). Am 24. September 2024 wurde der Gesuchsgegner während des noch bis zum 30. September 2024 andauernden Strafvollzugs (MI-act. 117 ff.) zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft dem MIKA zugeführt (MI-act. 164 ff.). Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Aus- schaffungshaft gewährt (MI-act. 164 ff.). Im Anschluss an die Befragung ordnete das MIKA eine Ausschaffungshaft für drei Monate bis zum 29. De- zember 2024 an. Mit Urteil vom 30. September 2024 wurde die angeordnete Ausschaffungs- haft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 29. Dezem- ber 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.87 [MI-act. 183 ff.]). Am 27. November 2024 wurde der Gesuchsgegner dem algerischen Kon- sulat in Genf zu Durchführung eines konsularischen Ausreisegesprächs zu- geführt (MI-act. 196 ff.). Die algerischen Behörden gaben in der Folge unter Vorgabe von medizinischen Gründen an, dass sie noch kein Ersatzreise- dokument ausstellen würden (MI-act. 236). Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (WPR.2024.114 [MI-act. 227 ff.]) bis zum 28. März 2025, 12.00 Uhr bestätigt. Am 23. Januar 2025 ersuchte das SEM die algerischen Behörden um Deblockierung der Ausstellung eines Ersatzreisepapiers (MI-act. 282). Eine Antwort blieb bis zum heutigen Zeitpunkt der Haftüberprüfung noch aus. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 beantragte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners beim MIKA, der Gesuchsgegner sei aufgrund seiner Schulterprobleme von einem Schulterspezialisten zu untersuchen (MI- act. 277 ff.). Eine Sprechstunde in der Universitätsklinik Balgrist am 21. Februar 2025 ergab, dass beim Gesuchsgegner eine Schulterinsta- bilität mit aktuell habituellen Luxationen vorliegt. Gemäss Arztbericht vom 4. März 2025 sei eine operative Versorgung erst nach Ausschöpfen von konservativen Therapien (insb. Physiotherapie) angezeigt (MI-act. 288 f.). -4- B. Am 17. März 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 304 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 27. Juni 2025, 12.00 Uhr verlängert. 2. Eventualiter wird gestützt auf Art. 78 AIG eine Durchsetzungshaft angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts, welche auf Wunsch des Gesuchsgegners und im Einver- ständnis des Gesuchstellers via Videotelefonie durchgeführt wurde, wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3 f., act. 20): 1. Die verfügte Verlängerung der Ausschaffungshaft des MIKA vom 17. März 2025 sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 2. Die eventualiter angeordnete Durchsetzungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). -5- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchfüh- rung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 28. März 2025, 12.00 Uhr bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.114 vom 19. Dezember 2024; MI-act. 227 ff.). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 18. März 2025 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einfüh- rungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). -6- Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2024 festgehalten wurde (WPR.2024.87, Erw. II/2.2; MI- act. 187), liegt mit der Verfügung des SEM vom 11. Mai 2023 und mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 6. Mai 2024 nicht nur eine erstinstanz- lich eröffnete bzw. ausgesprochene Weg- oder Ausweisung bzw. Landes- verweisung vor, sondern sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungs- entscheid als auch eine rechtskräftige Landesverweisung, womit die entsprechende Voraussetzung erfüllt ist. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, die algerischen Behörden würden die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments aufgrund des Gesundheitszustands des Gesuchsgegners blockieren. Ohne medizi- nische Behandlung würden die algerischen Behörden ihre Haltung nicht ändern, weshalb es derzeit an einer Vollzugsperspektive fehle (act. 23). Dem ist nicht zu folgen, so rechtfertigt sich eine Haftentlassung wegen undurchführbarem Vollzug nur dann, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen (BGE 147 II 49, Erw. 2.2.3). Dies ist etwa der Fall bei länger dauernder Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder einer ausdrücklichen oder zumindest klar erkennbaren und konsequent gehand- habten Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzuneh- men (BGE 125 II 217, Erw. 2). Bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung, ist die Haft indessen nicht zu beenden (BGE 130 II 56, Erw. 4.1.3). Vorliegend ist die Anfrage des SEM betreffend Deblockierung der Aus- stellung eines Ersatzreisedokuments immer noch bei den algerischen Behörden hängig. Aktuell ist nicht klar, wovon die Ausstellung des Ersatzreisepapiers abhängig gemacht wird. Entgegen der Ansicht des Vertreters des Gesuchsgegners steht somit nicht fest, dass die algerischen Behörden, die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments bei ausbleibender operativer Versorgung des Gesuchsgegners verweigern werden. Das MIKA geht deshalb weiterhin davon aus, dass innert absehbarer Zeit gültige Reisepapiere besorgt werden können (Protokoll S. 3, act. 20). Die Transportfähigkeit ist zudem aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Gesuchsgegners nicht eingeschränkt. Darüber hinaus würde ein Ersatz- reisedokument ohne Weiteres ausgestellt werden, sollte der Gesuchs- gegner sich bereit erklären, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (MI-act. 282). Damit besteht weiterhin eine ernsthafte Aussicht auf den -7- Vollzug der Wegweisung, womit in Übereinstimmung mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung, die Haft nicht zu beenden ist. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. 3. Die mit Urteil vom 30. September 2024 festgestellten Haftgründe der Untertauchensgefahr und der Verurteilung wegen eines Verbrechens bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2024.87, Erw. II/3.1/3.2; MI-act. 188 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 20). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit sechs Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 30. September 2024 – 28. März 2025). . 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, bzw. bis zum 27. Juni 2025, an. Damit wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. -8- Der Gesuchsgegner hatte in seinem Asylverfahren zunächst eine falsche Identität angegeben und sich sodann den Schweizer Behörden nicht mehr zur Verfügung gehalten (MI-act. 135, 141). Die ihm angesetzte Ausreise- frist nach Ablehnung seines Asylgesuchs liess der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen (MI-act. 151). Er blieb stattdessen in der Schweiz und wurde hier straffällig (MI-act. 77 ff.). Der Gesuchsgegner weigert sich seither kategorisch, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (MI- act. 165, 219). Aufgrund dieser Weigerung verzögert sich die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments durch die algerischen Behörden (MI-act. 282). Der Gesuchsgegner stellte demnach wiederholt unter Beweis, dass er behördliche Anordnungen nicht respektiert und seine Kooperation hinsichtlich des Vollzugs der gegen ihn ausgesprochenen rechtskräftigen Wegweisung respektive Landesverweisung komplett verweigert. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Hinsichtlich seiner Schulterprobleme ist anzumerken, dass diese im Rahmen der Ausschaffungshaft eingehend medizinisch abgeklärt wurden. Die Unter- suchungen ergaben keine dringliche Notwendigkeit einer operativen Behandlung (MI-act. 288 ff.). Ausserdem bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass eine Behandlung zwingend in der Schweiz durchzuführen wäre. Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stehen demnach einer Haft nicht entgegen. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnis- mässig erscheinen liessen. -9- III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 30. September 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.87 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverläng- erung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den anwesenden Parteien ausgehändigt und den per Videotelefonie zugeschalteten Parteien im Anschluss an die Verhandlung per IncaMail zugestellt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 17. März 2025 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 27. Juni 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer - 10 - Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchs- gegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2024.87 einzu- reichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 18. März 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: J. Huber Manz