ein erster Vollzugsversuch stattgefunden (MI-act. 570). Damit muss der Gesuchsgegner nun jederzeit mit einem weiteren Vollzugsversuch im Rahmen eines härteren Durchsetzungsmittels rechnen. Mit seiner Weigerung, den für ihn gebuchten Flug anzutreten, bekräftigte der Gesuchsgegner, dass er nicht bereit ist, dem Wegweisungsentscheid Folge zu leisten und die Schweiz in Richtung Pakistan zu verlassen. Auch wenn Sonderflüge nach Pakistan nicht möglich sind, muss der Gesuchsgegner im Falle einer weiteren Weigerung damit rechnen, in Durchsetzungshaft genommen zu werden.