6.1. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit 30 Tagen in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 27. Februar 2025 – 28. März 2025). 6.2. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d. h. bis zum 28. Juni 2025, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG.