Die zuletzt versuchte Wegweisung der Vollzugsstufe 2 scheiterte lediglich an der Weigerung des Gesuchsgegners, den für ihn gebuchten Flug anzutreten. Diese Hürde im Vollzug der Wegweisung genügt indes nicht, um den Gesuchsgegner mangels Vollzugsperspektive aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. So kann in einem Rechtsstaat nicht von der Rechtsdurchsetzung abgesehen werden, weil der Betroffene erklärt, sich nicht an die Rechtsordnung halten zu wollen (vgl. BGE 136 IV 97, Erw. 6.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2017 vom 2. Februar 2018, Erw. 4.1). Vorliegend ist für den Gesuchsgegner aktuell ein DEPA-Flug (Vollzugsstufe 3) geplant (MI-act.