2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner auch den für ihn geplanten DEPA-Flug nicht antreten werde. Da zudem keine Sonderflüge nach Pakistan möglich seien, -7- würden sämtliche Vollzugsversuche des MIKA scheitern (Protokoll S. 3, act. 23).