Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2025 festgehalten wurde (WPR.2025.21, Erw. II/2.2; MIact. 611), ordnete das SEM mit negativem Asylentscheid vom 24. April 2019 die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz an (MIact. 70 ff.). Dieser Entscheid erwuchs mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-2534/2019 vom 7. April 2021 in Rechtskraft (MIact. 82 ff., 107). Damit liegt nicht nur ein erstinstanzlicher sondern sogar ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, womit die entsprechende Voraussetzung erfüllt ist.