Mit Urteil vom 28. Februar 2025 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 28. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2025.21 [MI-act. 606 ff.]). Gleichentags verfügte das SEM gegen den Gesuchsgegner ein Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet, gültig ab 3. März 2025 bis 2. März 2028 (MI-act. 558 f.). Am 3. März 2025 verweigerte der Gesuchsgegner den Einstieg in den für ihn gebuchten DEPU-Flug (Vollzugsstufe 2) nach Pakistan (MI-act. 570), woraufhin das SEM am 6. März 2025 eine DEPA-Fluganmeldung (Vollzugsstufe 3) in Auftrag gab (MI-act. 596 f.).