Am 7. Mai 2021 erschien der Gesuchsgegner auf Vorladung des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zu einem Ausreisegespräch, wo er unter anderem zu Protokoll gab, die Schweiz nicht verlassen zu wollen (MI-act. 131 ff.). Er gab weiter an, er habe nie einen Reisepass beantragt und sei nicht bereit, Dokumente für die pakistanische Vertretung auszufüllen (MI-act. 134). Am 12. Mai 2021 stellte der Gesuchsgegner beim MIKA ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) (sog. Härtefallgesuch) (MI-act. 142 ff.).