Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.27 / jh / lm ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 19. März 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiber i.V. Manz Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner C._____, von Pakistan z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft 8058 Zürich amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 24. Dezember 2015 illegal in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integra- tion [MI-act.] 7). Am 29. Dezember 2015 stellte der Gesuchsgegner in der Schweiz ein Asylgesuch (MI-act. 2 ff.). Am 31. März 2016 erklärte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Dublin-Verfahren für beendet und die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs für zuständig (MI-act. 17). Am 24. April 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 19. Juni 2019. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Aargau beauftragt (MI-act. 70 ff.). Die gegen diesen Entscheid vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2534/2019 vom 7. April 2021 ab, womit der Entscheid des SEM in Rechtskraft erwuchs (MI- act. 82 ff., 107). In der Folge setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist bis zum 12. Mai 2021 an (MI-act. 107 f.). Am 7. Mai 2021 erschien der Gesuchsgegner auf Vorladung des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zu einem Ausreise- gespräch, wo er unter anderem zu Protokoll gab, die Schweiz nicht verlassen zu wollen (MI-act. 131 ff.). Er gab weiter an, er habe nie einen Reisepass beantragt und sei nicht bereit, Dokumente für die pakistanische Vertretung auszufüllen (MI-act. 134). Am 12. Mai 2021 stellte der Gesuchsgegner beim MIKA ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) (sog. Härtefallgesuch) (MI-act. 142 ff.). Am 18. November 2021 wurde der Gesuchsgegner als pakistanischer Staatsangehöriger identifiziert (MI-act. 197). Am 18. Januar 2022 lehnte das MIKA das Härtefallgesuch des Gesuchs- gegners ab (MI-act. 209 ff.). Am 15. März 2022 zog das MIKA diesen Entscheid auf Einsprache des Gesuchsgegners hin in Wiedererwägung -3- und unterbreitete das Härtefallgesuch am 17. März 2022 dem SEM zur Zustimmung (MI-act. 224 ff., 250, 257 ff.). Das SEM verweigerte mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 die Zustim- mung zur Härtefallbewilligung (MI-act. 264 ff.). Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 10. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte subeventualiter ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D- 2534/2019 vom 7. April 2021 (MI-act. 429 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil F-5125/ 2022 vom 5. Juni 2024 ab und überwies das subeventualiter gestellte Revi- sionsgesuch betreffend das Asylverfahren zur weiteren Behandlung zuständigkeitshalber an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts (MI-act. 381 ff.). Am 12. Juli 2024 stellte der Gesuchsgegner auch betreffend das Härtefall- gesuch betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5125/2022 vom 5. Juni 2024 ein Revisionsgesuch (MI-act. 408). Am 12. Juli 2024 und 20. August 2024 stellte der Gesuchsgegner betreffend sein Asylverfahren zudem ein Wiedererwägungsgesuch (MI- act. 418, 424 ff.), welches das SEM am 28. August 2024 als unbegründet respektive wiederholt gleich begründet formlos abschrieb (MI-act. 429 ff.). Am 8. August 2024 schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D- 3681/2024 das Revisionsverfahren betreffend das Urteil D-2534/2019 vom 7. April 2021 (in Bezug auf das Asylgesuch, die Wegweisung und den Vollzug) infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden ab (MI- act. 417 ff.). Nachdem der Gesuchsgegner mit schriftlicher Erklärung vom 3. September 2024 offenbar auch sein Revisionsgesuch vom 12. Juli 2024 betreffend das Urteil F-5125/2022 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2024 betreffend die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefalls zurück- gezogen hatte (MI-act. 475), schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4435/2024 vom 26. September 2024 auch dieses Revisions- verfahren als gegenstandslos geworden ab (MI-act. 473 ff.). Am 4. Dezember 2024 erschien der Gesuchsgegner auf Aufforderung des SEM zu einer konsularischen Befragung beim SEM zwecks Papierbeschaf- fung (MI-act. 448, 452). Der Gesuchsgegner erschien am 8. Januar 2025 auf Vorladung zu einem Ausreisegespräch beim MIKA. Dabei gab er erneut an, er sei nicht bereit, -4- nach Pakistan auszureisen, und gab zu Protokoll, wenn man ihn dorthin schicken wolle, wäre es besser, wenn man ihn "gleich hier tötet" (MI- act. 463 f.). Die pakistanischen Behörden stellten am 18. Februar 2025 ein Ersatzreise- dokument lautend auf den Gesuchsgegner aus (MI-act. 521 f.). Am 27. Februar 2025 um 09.55 Uhr wurde der Gesuchsgegner gestützt auf einen Festnahmeauftrag des MIKA vom 19. Februar 2025 durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und gestützt auf § 12 des Einführungs- gesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) festgenommen (MI-act. 518, 534 ff.). Gleichentags prüfte und bestätigte OSEARA die Hafterstehungsfähigkeit und Flugtauglichkeit des Gesuchsgegners (MI-act. 532 f., 539). Ebenfalls am 27. Februar 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft. Der Gesuchsgegner gab zu Protokoll, er sei nicht bereit, freiwillig den für ihn gebuchten Flug anzutreten (MI-act. 540 ff., 510 ff., 515 ff.) und er habe bei der Beschaffung von Reisedokumenten nicht mitgewirkt, weil er in seinem Heimatland Probleme habe (MI-act. 541). Im Anschluss an das rechtliche Gehör ordnete das MIKA eine Ausschaffungshaft für 30 Tage an (MI-act. 546 ff.). Mit Urteil vom 28. Februar 2025 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 28. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2025.21 [MI-act. 606 ff.]). Gleichentags verfügte das SEM gegen den Gesuchsgegner ein Einreise- verbot für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet, gültig ab 3. März 2025 bis 2. März 2028 (MI-act. 558 f.). Am 3. März 2025 verweigerte der Gesuchsgegner den Einstieg in den für ihn gebuchten DEPU-Flug (Vollzugsstufe 2) nach Pakistan (MI-act. 570), woraufhin das SEM am 6. März 2025 eine DEPA-Fluganmeldung (Vollzugsstufe 3) in Auftrag gab (MI-act. 596 f.). Das durch die pakistanischen Behörden ausgestellte Ersatzreisedokument ist offenbar am 15. März 2025 abgelaufen (MI-act. 596). B. Am 18. März 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 615 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem -5- Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 28. Juni 2025, 12.00 Uhr verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3, act. 23): 1. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu ent- lassen. 2. Unter möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richter- liche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 28. März 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.21 vom 28. Fe- bruar 2025; MI-act. 606 ff.). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 19. März 2025 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft. -6- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehen- der Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsver- ordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2025 festgehalten wurde (WPR.2025.21, Erw. II/2.2; MI- act. 611), ordnete das SEM mit negativem Asylentscheid vom 24. April 2019 die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz an (MI- act. 70 ff.). Dieser Entscheid erwuchs mit dem Urteil des Bundes- verwaltungsgericht D-2534/2019 vom 7. April 2021 in Rechtskraft (MI- act. 82 ff., 107). Damit liegt nicht nur ein erstinstanzlicher sondern sogar ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, womit die entsprechende Voraussetzung erfüllt ist. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner auch den für ihn geplanten DEPA-Flug nicht antreten werde. Da zudem keine Sonderflüge nach Pakistan möglich seien, -7- würden sämtliche Vollzugsversuche des MIKA scheitern (Protokoll S. 3, act. 23). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich eine Haftentlassung wegen undurchführbarem Vollzug nur dann rechtfertigt, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen (BGE 147 II 49, Erw. 2.2.3). Bei einer ernst- haften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung, ist die Haft indessen nicht zu beenden (BGE 130 II 56, Erw. 4.1.3). Die zuletzt versuchte Wegweisung der Vollzugsstufe 2 scheiterte lediglich an der Weigerung des Gesuchsgegners, den für ihn gebuchten Flug anzutreten. Diese Hürde im Vollzug der Wegweisung genügt indes nicht, um den Gesuchsgegner mangels Vollzugsperspektive aus der Ausschaf- fungshaft zu entlassen. So kann in einem Rechtsstaat nicht von der Rechts- durchsetzung abgesehen werden, weil der Betroffene erklärt, sich nicht an die Rechtsordnung halten zu wollen (vgl. BGE 136 IV 97, Erw. 6.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2017 vom 2. Februar 2018, Erw. 4.1). Vorliegend ist für den Gesuchsgegner aktuell ein DEPA-Flug (Vollzugs- stufe 3) geplant (MI-act. 596 f.). Diese Vollzugsstufe ist möglich und stellt im Vergleich zu der bislang versuchten Rückführung der Vollzugsstufe 2 ein härteres Durchsetzungsmittel dar. Angaben des Vertreters des MIKA zufolge dürfte zudem ohne Weiteres ein neues Ersatzreisedokument für den Gesuchsgegner ausgestellt werden (Protokoll S. 3, act. 23). Dement- sprechend ist vorliegend immer noch von einer ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung auszugehen. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. 3. Der mit Urteil vom 28. Februar 2025 festgestellte Haftgrund besteht nach wie vor (vgl. WPR.2025.21, Erw. II/3; MI-act. 611 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Proto- koll S. 2, act. 22). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. -8- 6. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.1. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit 30 Tagen in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 27. Februar 2025 – 28. März 2025). 6.2. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d. h. bis zum 28. Juni 2025, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Aus- schaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Den Vorbringungen des Vertreters des Gesuchsgegners, wonach sich der Gesuchsgegner im Falle einer Haftentlassung den Behörden in einer Asylunterkunft zur Verfügung halten werde, ist nicht zu folgen. Auch wenn der Gesuchsgegner sich bislang kooperativ verhalten hat und den Vor- ladungen der Behörden Folge geleistet hatte, ist aktuell von einer anderen Ausgangslage auszugehen. Der Gesuchsgegner hat sämtliche Rechts- wege sowohl im Asylverfahren als auch betreffend Härtefallgesuch ausge- schöpft und wurde rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Am 18. Februar 2025 wurde durch die pakistanischen Behörden ein Ersatzreisedokument ausgestellt (MI-act. 521 f.) und am 3. März 2025 hat -9- ein erster Vollzugsversuch stattgefunden (MI-act. 570). Damit muss der Gesuchsgegner nun jederzeit mit einem weiteren Vollzugsversuch im Rahmen eines härteren Durchsetzungsmittels rechnen. Mit seiner Weigerung, den für ihn gebuchten Flug anzutreten, bekräftigte der Gesuchsgegner, dass er nicht bereit ist, dem Wegweisungsentscheid Folge zu leisten und die Schweiz in Richtung Pakistan zu verlassen. Auch wenn Sonderflüge nach Pakistan nicht möglich sind, muss der Gesuchsgegner im Falle einer weiteren Weigerung damit rechnen, in Durchsetzungshaft genommen zu werden. Aufgrund der klaren Weigerung, seiner Ausreise- pflicht nachzukommen und den dafür aktuell drohenden Konsequenzen, muss damit gerechnet werden, dass der Gesuchsgegner bei einer allfälligen Haftentlassung untertauchen würde. Damit ist keine mildere Massnahme ersichtlich, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchs- gegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insge- samt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.21 einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem - 10 - Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverläng- erung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 18. März 2025 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 28. Juni 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftent- lassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2025.21 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht - 11 - innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 19. März 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: J. Huber Manz