keine Anzeichen, wonach die gesundheitlichen Probleme eine Hafterstehungsfähigkeit in Frage stellen würden. Des Weiteren ist gemäss Aussagen des Vertreters des MIKA vorgesehen, dass sich der Gesuchsgegner schnellstmöglich von einem Orthopäden untersuchen lassen kann (Protokoll S. 4, act. 30). Insgesamt sind damit keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.