Während er sich anlässlich des rechtlichen Gehörs mit dem MIKA vom 5. März 2025 anscheinend noch als Algerier identifizierte und angab, keiner wolle "uns" Algerier (MI-act. 191), gab er anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll, er würde die algerische Staatsangehörigkeit nicht anerkennen (Protokoll S. 2, act. 28). Damit bekräftigte der Gesuchsgegner sein renitentes Verhalten gegenüber den hiesigen Behörden. In dieser stetigen Weigerung zu kooperieren und seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will (vgl. BGE 130 II 377, Erw. 3.2.2).