act. 29). Obwohl der Gesuchsgegner gesetzlich verpflichtet ist, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 4 AsylG), machte er seine Mitwirkung bei der Papierbeschaffung sowie seine Reisewilligkeit durchgehend von der Zusicherung eines erheblichen Reisegelds abhängig (MI-act. 135, 152, 157). Auch nachdem ihm die hiesigen Behörden ein solches Reisegeld in Aussicht gestellt hatten, änderte der Gesuchsgegner indes wiederholt seine Meinung und weigerte sich bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 155, 157). Auch anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Verwal- -7-