Der Gesuchsgegner ist aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids des SEM (MI-act. 1 ff.) sowie aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB (MI-act. 108 ff.) verpflichtet, die Schweiz auf legalem Weg zu verlassen. Dennoch gab der Gesuchsgegner wiederholt an, er wolle nicht in sein Heimatland zurückkehren, sondern nach Frankreich ausreisen (MI-act. 82, 190, Protokoll S. 3, act. 29). Auch anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts konnte der Gesuchsgegner keine gültigen Papiere bzw. eine Aufenthaltsbewilligung vorlegen, die ihm eine legale Ausreise nach Frankreich ermöglichen würden (vgl. MI-act. 190, Protokoll S. 3,