Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, der Gesuchsgegner weigere sich kategorisch nach Algerien zurückzukehren. Des Weiteren seien Sonderflüge nach Algerien derzeit nicht möglich. Der zwangsweise Vollzug der Wegweisung gegen den Willen des Gesuchsgegners liesse sich deshalb aus tatsächlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht realisieren, weshalb die Ausschaffungshaft mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung unzulässig sei (act. 32). Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass das MIKA bislang noch keinen Ausschaffungsversuch unternommen hat.