D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 29). Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 3, act. 29): 1. Die mit Verfügung vom 05.03.2025 des Amts für Migration und Integration (MIKA) angeordnete Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG für drei Monate sei nicht zu bestätigen. -4- Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: