B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 5. März 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt (MI-act. 190 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei an, nicht freiwillig nach Algerien zurückzukehren, er habe keinen Pass und es gäbe keine Möglichkeit, ihn auszuschaffen (MI-act. 191). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.