Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.26 / lm ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 13. März 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Haller, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Manz Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien, alias B._____, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Die Einzelrichterin entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner verliess eigenen Angaben zufolge im Jahr 2018 Algerien in Richtung Türkei (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 16). Am 11. Mai 2021 wurden die Fingerabdrücke des Gesuchsgegners von den deutschen Behörden in Düsseldorf abgenommen, wo er offenbar ein Asylgesuch gestellt hatte (MI-act. 45 f.). Am 27. Juni 2022 wurde der Gesuchsgegner in der Schweiz wegen rechtswidriger Einreise festgenommen (MI-act. 2, 28) und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf vom 28. Juni 2022 wegen illegalen Aufenthalts und einfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.00 verurteilt (MI-act. 28). Am 9. Oktober 2022 reichte der Gesuchsgegner in der Schweiz ein Asylgesuch ein (MI-act. 2). Nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM) mehrfach erfolglos bei den deutschen Behörden ein Übernahme- ersuchen im Rahmen des Dublin-Verfahrens stellte (MI-act. 43 ff., 47 f., 49 f., 51 f.), wurde der Gesuchsgegner am 7. Februar 2023 durch das SEM angehört (MI-act. 14 ff.). Mit Entscheid vom 17. Februar 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein und wies ihn gleichentags aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI- act. 1 ff.). Dieser Entscheid trat am 28. Februar 2023 in Rechtskraft (MI- act. 25). Nachdem der Gesuchsgegner am 11. November 2022 das Bundesasyl- zentrum Basel verliess und als unbekannten Aufenthalt galt (MI-act. 2, 30), wurde er am 13. November 2022 wegen Verdachts auf Hausfriedensbruch und einfachen Diebstahls festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt (MI-act. 28, 30, 68). In der Folge verurteilte ihn das Bezirksgericht Lenzburg mit Urteil vom 23. November 2023 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 108 ff.). Das Urteil ist offenbar unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 124). Während des Strafvollzugs führte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit dem Gesuchsgegner zwei Ausreisegespräche und war mit ihm regelmässig betreffend Papierbeschaffung in Kontakt (MI- act. 82 ff., 134 ff.). Der Gesuchsgegner wechselte dabei wiederholt seine -3- Bereitschaft, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 155, 157, 160, 164, 169). Nachdem das SEM am 23. Juni 2023 die Identifizierung des Gesuchs- gegners bei den algerischen Behörden beantragt hatte (MI-act. 88 f.), wurde dieser letztendlich am 14. Mai 2024 als algerischer Staatsange- höriger identifiziert (MI-act. 165 f.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 5. März 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt (MI-act. 190 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei an, nicht freiwillig nach Algerien zurückzukehren, er habe keinen Pass und es gäbe keine Möglichkeit, ihn auszuschaffen (MI-act. 191). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungs- haft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt per Strafende, voraussichtlich am 13. März 2025, 08.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 12. Juni 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Gefängnis Bässlergut Basel oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 29). Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 3, act. 29): 1. Die mit Verfügung vom 05.03.2025 des Amts für Migration und Integration (MIKA) angeordnete Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG für drei Monate sei nicht zu bestätigen. -4- Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 13. März 2025, 8.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 200). Die mündliche Verhandlung begann am 13. März 2025, 14.30 Uhr; das Urteil wurde um 15.10 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR sowie § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher -5- Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das SEM wies den Gesuchsgegner mit mittlerweile rechtskräftigem Entscheid vom 17. Februar 2023 aus der Schweiz weg (MI-act. 1 ff.). Zudem wurde der Gesuchsgegner mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. November 2023 für zehn Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 108 ff.). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung sowie ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist damit erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, der Gesuchsgegner weigere sich kategorisch nach Algerien zurückzukehren. Des Weiteren seien Sonderflüge nach Algerien derzeit nicht möglich. Der zwangsweise Vollzug der Wegweisung gegen den Willen des Gesuchsgegners liesse sich deshalb aus tatsächlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht realisieren, weshalb die Ausschaffungshaft mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung unzulässig sei (act. 32). Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass das MIKA bislang noch keinen Ausschaffungsversuch unternommen hat. Vor einem allfälligen Sonderflug wäre zunächst eine Ausschaffung im Rahmen eines unbegleiteten Fluges (DEPU) und im Anschluss ein begleiteter Flug (DEPA) zu organisieren. Entgegen der Auffassung des Vertreters des Gesuchsgegners sind ausserdem gemäss Informationen des SEM Sonderflüge nach Algerien möglich (Protokoll S. 3, act. 29). Dementsprechend stehen noch sämtliche Vollzugsstufen offen, weshalb zum aktuellen Zeitpunkt nicht von einer tatsächlichen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung -6- konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner ist aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungs- entscheids des SEM (MI-act. 1 ff.) sowie aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB (MI-act. 108 ff.) verpflichtet, die Schweiz auf legalem Weg zu verlassen. Dennoch gab der Gesuchsgegner wiederholt an, er wolle nicht in sein Heimatland zurückkehren, sondern nach Frankreich ausreisen (MI-act. 82, 190, Protokoll S. 3, act. 29). Auch anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts konnte der Gesuchsgegner keine gültigen Papiere bzw. eine Aufenthaltsbewilligung vorlegen, die ihm eine legale Ausreise nach Frankreich ermöglichen würden (vgl. MI-act. 190, Protokoll S. 3, act. 29). Obwohl der Gesuchsgegner gesetzlich verpflichtet ist, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 4 AsylG), machte er seine Mitwirkung bei der Papierbeschaffung sowie seine Reisewilligkeit durchgehend von der Zusicherung eines erheblichen Reisegelds abhängig (MI-act. 135, 152, 157). Auch nachdem ihm die hiesigen Behörden ein solches Reisegeld in Aussicht gestellt hatten, änderte der Gesuchsgegner indes wiederholt seine Meinung und weigerte sich bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 155, 157). Auch anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Verwal- -7- tungsgerichts weigerte sich der Gesuchsgegner auszusagen, wo seine Eltern wohnen und wo er geboren wurde (Protokoll S. 3, act. 29). Er gab zudem eine andere Identität zu Protokoll als diejenige, die von den algerischen Behörden bestätigt wurde (Protokoll S. 2, act. 28, MI-act. 166). Während er sich anlässlich des rechtlichen Gehörs mit dem MIKA vom 5. März 2025 anscheinend noch als Algerier identifizierte und angab, keiner wolle "uns" Algerier (MI-act. 191), gab er anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll, er würde die algerische Staatsangehörigkeit nicht anerkennen (Protokoll S. 2, act. 28). Damit bekräftigte der Gesuchsgegner sein renitentes Verhalten gegenüber den hiesigen Behörden. In dieser stetigen Weigerung zu kooperieren und seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will (vgl. BGE 130 II 377, Erw. 3.2.2). Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Ver- brechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheits- strafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist erforderlich, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (Zünd, a.a.O., N. 12 zu Art. 75 AIG). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist keine Prog- nose darüber erforderlich, ob sich der Ausländer dem Vollzug der Weg- weisung tatsächlich entziehen wird. Vielmehr besteht aufgrund der schweren Straffälligkeit eine gesetzliche Vermutung, dass sich eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person behördlichen Anordnungen wider- setzen und versuchen wird, sich der Ausschaffung zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2). Das Bezirksgericht Lenzburg hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 23. November 2023 unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB (in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig verurteilt (MI-act. 108 ff.). Nach der damals geltenden Fassung von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB war die Höchststrafe für gewerbsmässigen Diebstahl Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bzw. für bandenmässigen Diebstahl Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, weshalb diese beiden Straftatbestände ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB darstellen. -8- Liegt ein Haftgrund vor, weil die betroffene Person wegen eines Verbre- chens verurteilt wurde, kann sich die Anordnung einer Haft allenfalls dann als nicht notwendig und damit unverhältnismässig erweisen, wenn sich die betroffene Person proaktiv um eine Rückkehr in ihr Heimatland bemüht und so ihre Ausreisebereitschaft untermauert. Ein derartiges Verhalten ist beim Gesuchsgegner jedoch nicht erkennbar. Somit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt. 3.3. Zusammenfassend steht fest, dass die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG (Untertauchensgefahr) sowie gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) erfüllt sind. 4. Da sich der Gesuchsgegner bis zur heutigen Verhandlung noch im Strafvollzug befand, erübrigen sich Ausführungen zu den Haftbeding- ungen. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner hat Probleme mit seinem linken Kniegelenk und will sich deshalb in Frankreich einer Operation unterziehen (Protokoll S. 3, act. 29). Es bestehen jedoch -9- keine Anzeichen, wonach die gesundheitlichen Probleme eine Hafterstehungsfähigkeit in Frage stellen würden. Des Weiteren ist gemäss Aussagen des Vertreters des MIKA vorgesehen, dass sich der Gesuchsgegner schnellstmöglich von einem Orthopäden untersuchen lassen kann (Protokoll S. 4, act. 30). Insgesamt sind damit keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Videotelefonie- Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftver- längerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. - 10 - Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die am 5. März 2025 per 13. März 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 12. Juni 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 11 - Aarau, 13. März 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Haller Manz