7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner hat sich bisher kategorisch geweigert, in sein Heimatland zurückzukehren (MI-act. 80, 251, 327). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er sich im Falle einer Haftentlassung den Behörden zur -8-