Gesuchsgegners nicht alsbald vollzogen werden könne (Protokoll, S. 3 f., act. 23 f.). Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft vom 16. Dezember 2024 festgestellt wurde, rechtfertigt sich eine Haftentlassung wegen undurchführbarem Vollzug indes nur dann, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen (BGE 147 II 49, Erw. 2.2.3, WPR.2024.120, Erw. II/2.3; MI-act. 290). Aufgrund der gegen den Gesuchsgegner angeordneten, rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung wäre eine rechtliche Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nur bei Vorliegen von Aufschubgründen nach Art.