Die Wegweisung des Gesuchsgegners kann aktuell nach wie vor nicht vollzogen werden, da der Gesuchsgegner gemäss Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2024 den weiterhin hängigen Ausgang des Asylbeschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten darf (vgl. MI-act. 219 ff.). Auf Nachfrage des MIKA konnte das Bundesverwaltungsgericht am 10. März 2025 noch keinen genauen Urteilszeitpunkt nennen (MI-act. 335). Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt entsprechend vor, es sei nicht mit einem baldigen Abschluss des Asylbeschwerdeverfahrens zu rechnen, weshalb die Wegweisung des -6-