Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft vom 16. Dezember 2024 festgestellt wurde, liegt mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. August 2020 (MI-act. 135 ff.) nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung gegen den Gesuchsgegner vor, welche noch nicht vollzogen wurde (WPR.2024.120, Erw. II/2.2; MI-act. 289). 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.