I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 21. März 2025 bestätigt (WPR.2024.120; MI-act. 285 ff.). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 12. März 2025 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft.