Am 8. November 2023 wurde der Gesuchsgegner von den französischen Behörden an die Schweiz ausgeliefert und in den Strafvollzug versetzt (MIact. 167, 169). Während des Strafvollzugs stellte der Gesuchsgegner am 16. November 2023 handschriftlich ein neues Asylgesuch (MI-act. 174 f.), welches das SEM mit Entscheid vom 30. Juli 2024 ablehnte (MI-act. 202 ff.). Die durch den Gesuchsgegner dagegen erhobene Beschwerde ist zum Urteilszeitpunkt des vorliegenden Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht hängig (MI-act. 335). Am 17. September 2024 verfügte das Bundesverwaltungsgericht der Gesuchsgegner dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (MI-act. 219 ff.).