Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das vom Gesuchsgegner gestellte Asylgesuch mit Entscheid vom 22. Juni 2018 ab und wies ihn gleichentags aus der Schweiz weg (MI-act. 31 ff.). Die vom Gesuchsgegner dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. September 2018 ab (MI-act. 59 ff.). In der Folge verfügte das SEM, der Gesuchsgegner habe die Schweiz bis am 23. Oktober 2018 zu verlassen.