Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.25 / Bu / lm ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 12. März 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Manz Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Sri Lanka z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Roland Metzger, Rechtsanwalt, Obertorplatz 7, Postfach 557, 4310 Rheinfelden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 17. Februar 2016 illegal in die Schweiz ein und stellte am 18. Februar 2016 ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 7, 31). Am 1. Juni 2018 wurde der Gesuchsgegner nach einer Auseinander- setzung in der Asylunterkunft wegen Verdachts auf schwere Körperver- letzung und versuchter vorsätzlicher Tötung vorläufig festgenommen, in Untersuchungshaft und ab dem 20. Juli 2018 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt (MI-act. 20 ff., 27 f., 45 f.). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das vom Gesuchsgegner gestellte Asylgesuch mit Entscheid vom 22. Juni 2018 ab und wies ihn gleichentags aus der Schweiz weg (MI-act. 31 ff.). Die vom Gesuchsgegner dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. September 2018 ab (MI-act. 59 ff.). In der Folge verfügte das SEM, der Gesuchsgegner habe die Schweiz bis am 23. Oktober 2018 zu verlassen. Am 11. Oktober 2018 wurde der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zur Durchführung eines Ausreise- gesprächs zugeführt. Der Gesuchsgegner gab im Rahmen des Ausreise- gesprächs an, er sei insbesondere wegen seiner Homosexualität nicht bereit, nach Sri Lanka auszureisen (MI-act. 80 ff.). Mit Urteil vom 18. Juni 2019 sprach das Bezirksgericht Brugg den Gesuchsgegner vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei und der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Von einer Landesver- weisung wurde indes abgesehen (MI-act. 136). Infolgedessen wurde der Gesuchsgegner am 21. Juni 2019 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlas- sen (MI-act. 100, 103). Nach Entlassung aus dem Strafvollzug begab sich der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge nach Frankreich und galt seit dem 3. Juli 2019 in der Schweiz als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 117, 252). Nachdem die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 18. Juni 2019 Berufung eingereicht hatte, hob das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Bezirksgerichts Brugg mit Urteil vom 19. August 2020 auf und verurteilte den Gesuchsgegner wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer -3- von zehn Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 135 ff.). Das Urteil ist offenbar unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 168). Am 8. November 2023 wurde der Gesuchsgegner von den französischen Behörden an die Schweiz ausgeliefert und in den Strafvollzug versetzt (MI- act. 167, 169). Während des Strafvollzugs stellte der Gesuchsgegner am 16. November 2023 handschriftlich ein neues Asylgesuch (MI-act. 174 f.), welches das SEM mit Entscheid vom 30. Juli 2024 ablehnte (MI-act. 202 ff.). Die durch den Gesuchsgegner dagegen erhobene Beschwerde ist zum Urteilszeitpunkt des vorliegenden Verfahrens beim Bundesverwaltungs- gericht hängig (MI-act. 335). Am 17. September 2024 verfügte das Bundesverwaltungsgericht der Gesuchsgegner dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (MI-act. 219 ff.). Am 22. August 2024 wurde der Gesuchsgegner durch die sri-lankischen Behörden als Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers wurde zugesichert (MI-act. 215). Am 11. Dezember 2024 wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zugeführt und am 22. Dezember 2024 aus dem Strafvollzug entlassen (MI- act. 250 ff.). Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 11. Dezember 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 250 ff.). Gleichentags ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 16. Dezember 2024 bis zum 21. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.120 vom 16. Dezember 2024; MI-act. 285 ff.). B. Am 11. März 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner via Videotelefonie das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 326 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 21. Juni 2025, 12.00 Uhr verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut vollzogen. Soweit für die Befragung -4- oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts, welche auf Wunsch des Gesuchsgegners und im Einverständnis des Gesuchstellers via Videotelefonie durchgeführt wurde, wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3, act. 23): 1. Es sei der Antrag der Gesuchstellerin vom 11. März 2025 betreffend Haftverlängerung abzuweisen und es sei die seit dem 22. Dezember 2024 bestehende Ausschaffungshaft über den Gesuchsgegner A._____ aufzuheben und dieser sei aus der Haft zu entlassen. 2. Es sei die Bestellung des amtlichen Rechtsvertreters für den Gesuchsgegner zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 21. März 2025 bestätigt (WPR.2024.120; MI-act. 285 ff.). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 12. März 2025 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- -5- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft vom 16. Dezember 2024 festgestellt wurde, liegt mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. August 2020 (MI-act. 135 ff.) nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung gegen den Gesuchsgegner vor, welche noch nicht vollzogen wurde (WPR.2024.120, Erw. II/2.2; MI-act. 289). 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Die Wegweisung des Gesuchsgegners kann aktuell nach wie vor nicht vollzogen werden, da der Gesuchsgegner gemäss Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2024 den weiterhin hängigen Ausgang des Asylbeschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten darf (vgl. MI-act. 219 ff.). Auf Nachfrage des MIKA konnte das Bundesverwaltungsgericht am 10. März 2025 noch keinen genauen Urteilszeitpunkt nennen (MI-act. 335). Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt entsprechend vor, es sei nicht mit einem baldigen Abschluss des Asylbeschwerdeverfahrens zu rechnen, weshalb die Wegweisung des -6- Gesuchsgegners nicht alsbald vollzogen werden könne (Protokoll, S. 3 f., act. 23 f.). Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Ausschaffungs- haft vom 16. Dezember 2024 festgestellt wurde, rechtfertigt sich eine Haftentlassung wegen undurchführbarem Vollzug indes nur dann, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen (BGE 147 II 49, Erw. 2.2.3, WPR.2024.120, Erw. II/2.3; MI-act. 290). Aufgrund der gegen den Gesuchsgegner angeordneten, rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung wäre eine rechtliche Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nur bei Vorliegen von Aufschubgründen nach Art. 66d Abs. 1 StGB denkbar. Es liegen jedoch weiterhin zumindest keine offensichtlichen Hinweise vor, die darauf schliessen lassen würden, der Gesuchsgegner könne aufgrund einer allfälligen Flüchtlingseigenschaft und des Umstandes, dass durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre, nicht in sein Heimatstaat ausgeschafft werden. Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis davon, dass sich der Gesuchsgegner in Ausschaffungshaft befindet und wird sich daher wohl bemühen, das den Gesuchsgegner betreffende Asylbeschwerdeverfahren beförderlich zu behandeln (vgl. MI-act. 335). Vor diesem Hintergrund ist weiterhin nicht mit einer Verfahrensdauer zu rechnen, welche die Zulässigkeit einer Haftanordnung in Frage stellen würde. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. 3. Die mit Urteil vom 16. Dezember 2024 festgestellten Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG (Bedrohung und Gefährdung an Leib und Leben) bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2024.120, Erw. II/3.1 ff.; MI-act. 291 f.). Damit kann weiterhin offenbleiben, ob darüber hinaus auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG vorliegt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 23). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. -7- 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 22. Dezember 2024 – 21. März 2025). Die sechsmonatige Frist wird damit am 21. Juni 2025 enden und die Haft kann längstens bis zum 21. Juni 2026 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 21. Juni 2025, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner hat sich bisher kategorisch geweigert, in sein Heimatland zurückzukehren (MI-act. 80, 251, 327). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er sich im Falle einer Haftentlassung den Behörden zur -8- Verfügung halten würde. Spätestens bei einem allfälligen Negativentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist damit zu rechnen, dass sich der Gesuchsgegner dem Zugriff der Behörden und damit seiner Ausschaffung entziehen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 16. Dezember 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.120 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den anwesenden Parteien ausgehändigt und den per Videotelefonie zugeschalteten Parteien im Anschluss an die Verhandlung per IncaMail zugestellt. -9- Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 11. März 2025 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 21. Juni 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2024.120 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 10 - Aarau, 12. März 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Busslinger Manz