5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit einem Monat in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Durchsetzungshaft 18. Februar 2025 – 17. März 2025). Die sechsmonatige Frist wird damit am 17. August 2025 enden und die Haft kann längstens bis zum 17. August 2026 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 28. Februar 2025 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 17. Mai 2025, an.