Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Wegweisung bzw. die Landesverweisung primär auf Grund des persönlichen Verhaltens des Gesuchsgegners nicht vollzogen werden kann. -9- 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56).