Sodann gab der Gesuchsgegner am 15. August 2024 gegenüber dem MIKA an, aus Marokko zu stammen (MI-act. 600), behauptete zuletzt aber wieder ägyptischer Staatsangehöriger zu sein (MI-act. 620). Selbst wenn der Gesuchsgegner tatsächlich seine eigene Staatsangehörigkeit nicht kennen sollte, hätte er bei der Identifizierung mitwirken können, indem er mit den Vertretungen der in Frage kommenden Herkunftsstaaten Kontakt aufgenommen hätte. Solche Bemühungen hat der Gesuchsgegner indes von Anfang an unterlassen.