2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 17. März 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.9 vom 17. Februar 2025; MI-act. 674 ff.). Am 28. Februar 2025 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (MI-act. 695). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.