D. Mit Verfügung vom 5. März 2025 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 10. März 2025, 12.00 Uhr (Eingang) zugestellt (act. 9 f.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. E. Mit Eingabe vom 10. März 2025 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners fristgerecht zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 17): -6-