Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 23. Januar 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Durchsetzungshaft gewährt (MI-act. 636 ff.). Gleichentags ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an, welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 17. Februar 2025 bis zum 17. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2025.9; MI-act. 674 ff.).