Am 6. Juli 2018 stellte das SEM erneut eine Identifikationsanfrage bei den marokkanischen Behörden (MI-act. 298). Eine weitere Identifikationsanfrage folgte am 15. August 2018, diesmal bei den algerischen Behörden (MI-act. 304 ff.). Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. Oktober 2018 wurde der Gesuchsgegner wegen einfacher Körperverletzung mit ge- -3- fährlichem Gegenstand, geringfügiger Sachbeschädigung sowie Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 308 ff.).