Ein am 12. Dezember 2016 erstelltes LINGUA-Gutachten ergab, dass es sich beim Gesuchsgegner höchstwahrscheinlich um einen marokkanischen Staatsbürger handle (MI-act. 422 f.). Wenige Wochen später, am 27. Dezember 2016, stellte das SEM erstmals eine Identifikationsanfrage bei den marokkanischen Behörden (MI-act. 165 ff.). Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2017 wurde der Gesuchsgegner wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Missachtung einer Ein- und Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (MI-act. 183 ff.).