Weiter hat der Gesuchsgegner es unterlassen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und hat diese gänzlich dem MIKA überlassen (MI-act. 134). Dementsprechend kann nicht von einem ernsthaften Ausreisewillen die Rede sein. Nach dem Gesagten steht im vorliegenden Fall fest, dass der Gesuchsgegner insbesondere aufgrund seiner Weigerung, die Schweiz zu verlassen und der Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat. Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung -8-