Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 27. Februar 2025 wiederholte der Gesuchsgegner erneut, er sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 540 f.). In dieser konstanten Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Während der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner erneut und unmissverständlich zu Protokoll, die Schweiz nicht verlassen zu wollen (Protokoll S. 3, act. 25). Weiter hat der Gesuchsgegner es unterlassen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und hat diese gänzlich dem MIKA überlassen (MI-act. 134).