3.2. Bereits im Rahmen des ersten Ausreisegesprächs vom 7. Mai 2021 äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Pakistan zu verlassen (MI-act. 131 ff.). Die letzte Ausreisefrist liess der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen. Zudem äusserte er sich im Rahmen des Ausreisegesprächs vom 8. Januar 2025 dahingehend, dass er Probleme habe, nach Pakistan zurückzukehren (MIact. 463 ff.). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 27. Februar 2025 wiederholte der Gesuchsgegner erneut, er sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen (MI-act.