2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Am 24. April 2019 lehnte das SEM das vom Gesuchsgegner gestellte Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an (MIact. 70 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.