2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 27. Februar 2025, 09.55 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 28. Februar 2025, 12.10 Uhr; das Urteil wurde um 12.45 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).