Gleichentags prüfte und bestätigte OSEARA die Hafterstehungsfähigkeit und Flugtauglichkeit des Gesuchsgegners (MI-act. 532 f., 539). Ebenfalls am 27. Februar 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft. Der Gesuchsgegner gab zu Protokoll, er sei nicht bereit, freiwillig den für ihn gebuchten Flug anzutreten (MI-act. 540 ff., 510 ff., 515 ff.) und er habe bei der Beschaffung von Reisedokumenten nicht mitgewirkt, weil er in seinem Heimatland Probleme habe (MI-act. 541). B. Im Anschluss an das rechtliche Gehör ordnete das MIKA folgende Ausschaffungshaft an (act. 1):