Am 22. April 2021 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist bis zum 12. Mai 2021 an (MI-act. 107 f.). Am 7. Mai 2021 erschien der Gesuchsgegner auf Vorladung des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zu einem Ausreisegespräch, wo er unter anderem zu Protokoll gab, die Schweiz nicht verlassen zu wollen (MI-act. 131 ff.). Er gab weiter an, er habe nie einen Reisepass beantragt und sei nicht bereit, Dokumente für die pakistanische Vertretung auszufüllen (MI-act. 134). Am 12. Mai 2021 stellte der Gesuchsgegner beim MIKA ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des -3-